Rechtsgrundlage
Die Pflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/2117, mit der die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (EU) Nr. 1308/2013 geändert wurde. Sie gilt für Wein und andere Weinbauerzeugnisse wie Schaumwein, Likörwein und entalkoholisierten Wein. Für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten vergleichbare Regeln. Die Europäische Kommission hat im November 2023 eine Bekanntmachung mit Antworten auf Auslegungsfragen veröffentlicht, an der sich die Überwachungsbehörden orientieren.
Ab wann die Angaben nötig sind
Maßgeblich ist das Herstellungsdatum. Weine, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, müssen die neuen Angaben tragen. Weine, die vorher hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände ohne sie verkauft werden. Im Zweifel, etwa bei Schaumwein, klärt die zuständige Weinüberwachung, welcher Zeitpunkt für einen Wein gilt.
Was auf dem Etikett stehen muss
Auch wenn Nährwerte und Zutaten im E-Label stehen, bleiben zwei Angaben auf der Flasche:
- Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien je 100 ml. Er darf mit dem Symbol „E“ abgekürzt werden, zum Beispiel „E (100 ml) = 303 kJ / 73 kcal“.
- Allergene, eingeleitet mit „Enthält:“. Bei den meisten Weinen ist das „Enthält: Sulfite“. Wurden Ei- oder Milcherzeugnisse wie Lysozym, Eiklar oder Casein eingesetzt, gehören sie ebenfalls dazu, etwa „Lysozym (Ei)“ oder „Casein (Milch)“.
Dazu kommen die Angaben, die schon vorher Pflicht waren, etwa Alkoholgehalt, Nennvolumen, Herkunft und Abfüller.
Was im E-Label stehen darf
Über den QR-Code dürfen die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis bereitgestellt werden. Die Nährwertdeklaration umfasst Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils je 100 ml. Das Zutatenverzeichnis beginnt mit „Zutaten:“, nennt die Trauben und die verwendeten Zusatzstoffe mit Klasse und Bezeichnung und hebt Allergene hervor.
Anforderungen an das E-Label
Für die elektronische Bereitstellung gelten strenge Vorgaben:
- Das E-Label darf keine Nutzerdaten erheben oder verfolgen. Cookies für Statistik oder Werbung sind damit ausgeschlossen.
- Es darf nicht zusammen mit Werbung oder Verkaufsinformationen angezeigt werden und nicht auf einen Online-Shop verlinken.
- Die Angaben müssen in einer Sprache vorliegen, die Verbraucher in den Absatzländern leicht verstehen.
- Das E-Label muss abrufbar bleiben, solange der Wein im Handel ist.
Diese Punkte sind der Hauptgrund, warum die Informationen nicht einfach auf der eigenen Website des Weinguts stehen sollten: Dort laufen meist Statistikwerkzeuge, und der Shop ist nur einen Klick entfernt.
Wie der QR-Code gekennzeichnet wird
Der QR-Code muss klar erkennen lassen, dass er zu Zutaten und Nährwerten führt. Nach der Bekanntmachung der Kommission reicht ein „i“ oder ein anderes Symbol allein nicht aus. Verwenden Sie einen Hinweis in Worten, zum Beispiel „Zutaten und Nährwerte“, direkt neben dem Code. Eine gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht. Ein Code ab etwa 1 × 1 cm lässt sich mit gängigen Smartphones zuverlässig lesen.
Wie Weinlabels die Vorgaben umsetzt
Die E-Labels von Weinlabels setzen keine Cookies, binden keine Statistikdienste ein und enthalten weder Werbung noch Shop-Links. Sie liegen auf Servern in Deutschland und bleiben nach einer Kündigung fünf Jahre abrufbar. Die Nährwerte berechnet Weinlabels aus den Analysewerten Ihres Weins.
Weinlabels ist kostenlos. Nährwerte, Zutaten und QR-Code in einem Werkzeug, ohne Abo und ohne Gebühr pro Code.
Kostenlos registrierenQuellen
- Verordnung (EU) 2021/2117 (EUR-Lex)
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen (EUR-Lex)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Verordnungstexte und die Auskünfte der zuständigen Weinüberwachung.